Firmenwagen ohne Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regel?
- Dr. Claudius Müller-Rensmann
- 16. Feb.
- 3 Min. Lesezeit
Auf einigen Social-Media-Plattformen kursieren Videos von Kanzleien, die eine "neue" Methode entwickelt haben, wie ein Firmenwagen ohne Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regel genutzt werden kann. Was zunächst schön klingt, ist aber nicht immer empfehlenswert. Wir schauen uns an, wie das Ehegatten-Vorschalt-Modell funktioniert und was dabei zu beachten ist.
Ein Steuermodell ermöglicht es, durch die private Vermietung eines Fahrzeugs an das eigene Unternehmen Steuervorteile zu erzielen. Hierbei wird ein Pkw, der privat erworben wurde, zu einem Teil (z.B. 70 %) an das Unternehmen vermietet, das diesen für betriebliche Zwecke nutzt. Doch wie funktioniert das Modell genau?
1. Fahrzeugkauf durch eine „unbeteiligte“ Person
Zunächst kauft eine „unbeteiligte“ Person – wie ein Ehepartner, erwachsene Kinder oder ein GmbH-Gesellschafter – das Fahrzeug.
2. Vermietung an das Unternehmen
Das Fahrzeug wird dann zu marktüblichen Konditionen an das Unternehmen vermietet. Dieser Teil ist sehr wichtig, weil der Mietvertrag eine Belegfunktion bei der Betriebsprüfung hat. Außerdem ist auch der Drittvergleich entscheidend für dieses Modell. Daher sollte der Vertrag mindestens die folgenden Punkte abdecken:
Eine feste Laufzeit (z.B. fünf Jahre)
Mehrere stillschweigende Verlängerungsoptionen, die nur dem Mieter vorbehalten sind
Die Übernahme der Reparaturen und laufenden Kosten durch den Mieter
3. Was hat der Vermieter zu beachten?
Der Vermieter hat in diesem einige Themen zu beachten:
Er kann das Fahrzeug in seinem Privatvermögen abschreiben, allerdings nur anteilig in Höhe des vermieteten Teils (also hier z.B. 70 %).
Die Mieteinnahmen werden grundsätzlich als sonstige Einkünfte versteuert, § 22 Nr. 3 EStG, wenn der Gewinn 256 € nicht übersteigt, wären die Einkünfte steuerfrei.
Der Vermieter kann auch bei einer teilweise privaten Nutzung den gesamten Vorsteuerabzug geltend machen, da das Umsatzsteuerrecht im Gegensatz zum Einkommensteuerrecht kein Abzugsverbot kennt (BFH v. 4.5.2022, XI R 28/21 (XI R 3/19), BFH/NV 2022, S. 878).
4. Abgrenzung der betrieblichen Fahrten
Normalerweise würde ein Unternehmer den gemieteten Firmenwagen auch privat nutzen. Doch in diesem Modell wird der Wagen ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt. Dadurch entfällt die übliche Besteuerung der Privatnutzung. Die 1 %-Regelung oder das Fahrtenbuch sind nicht mehr erforderlich. Aber dafür ist es wichtig, zu belegen, wie hoch die betriebliche Nutzung tatsächlich ist. Es kann daher sinnvoll sein, zunächst für drei Monate ein Fahrtenbuch zu führen, um einen genauen Überblick über die betrieblich veranlassten Fahrten zu erhalten.
5. Abgrenzung der privaten Fahrten
Der Vermieter (z.B. die Ehefrau des Unternehmers) hat in unserem Beispiel noch einen Anteil von 30 % an der Fahrzeugnutzung. Diese 30 % kann sie für private Fahrten nutzen und gegebenenfalls auch an den Unternehmer weitergeben, wenn dieser das Fahrzeug privat nutzt.
6. Verkauf des Fahrzeugs
Nach Ablauf des Mietvertrags – in der Regel nach mehr als fünf Jahren – kann der Vermieter das Fahrzeug verkaufen. Ein Verkaufsgewinn wird dabei nicht versteuert, wenn das Fahrzeug außerhalb der Spekulationsfrist verkauft wird.
Und warum macht das nicht jeder?
Das ist die entscheidende Frage. In den Social-Media-Beiträgen werden aus unserer Sicht wichtige Punkte dieses Modells bewusst oder aus Unkenntnis verschwiegen. Zum einen basiert der große Vorteil des Vermieters darauf, dass die Miete so berechnet wird, dass die Steuerfreigrenze nicht überschritten wird. Das ist aber häufig gar nicht anwendbar, weil der "Dritte" in diesem Ehegattenmodell häufig der Ehegatte ist, der schon im Betrieb arbeitet und insofern Einkünfte erzielt. Zum anderen wird sehr gerne ausgespart, dass die Vermietung des Fahrzeugs umsatzsteuerpflichtig ist. Das bedeutet aber auch einen höheren Aufwand, weil eine Umsatzsteuererklärung erstellt werden muss. Höherer Aufwand in der Verwaltung sind auch höhere Kosten.
Außerdem – und dieser Punkt ist entscheiden – hat der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung zur Vorschaltung des Ehegatten bei der Vermietung von einzelnen Gegenständen (PKW) für die Frage eines Rechtsmissbrauchs für entscheidend gehalten, ob der vermietende Ehegatte die Mittel für den Erwerb und den Unterhalt des Mietobjekts (PKW) aus eigenem Einkommen oder Vermögen leisten kann (BFH v. 4.5.1994, XI R 67/93, BStBl II 1994, S. 829, Rz. 11). Das ist aber häufig gar nicht der Fall, weil der Ehegatte gerade in Familienbetrieben abhängig vom Familienbetrieb ist und dort auch mitarbeitet.
Ergebnis
Die Ehegatten-Vorschalt-Methode ist nicht unbedingt die viel bessere Methode im Vergleich zur Ein-Prozent-Regelung. Vor allem bei Elektrofahrzeugen können durch die niedrigen Prozentwerte (0,5 % und 0,25 %) erhebliche finanzielle Vorteile mit deutlich weniger Verwaltungsaufwand entstehen. Das gilt insbesondere in der Gesamtschau, weil bei dem Ehegatten-Vorschalt-Modell auch die Kosten für die Umsatzsteuererklärung beim Vermieter einbezogen werden müssen.
Sie haben Fragen zur Firmenwagenregelung? Kontaktieren Sie uns über info@smrpartner.de und vereinbaren Sie ein Gespräch mit unseren Rechtsanwälten und Steuerberatern. Wir unterstützen Sie bei Ihren Anliegen.